Für alle mit bestehender Vollmacht

Vorsorgevollmacht widerrufen oder ändern — so gehst du korrekt vor

Eine Vorsorgevollmacht kannst du jederzeit widerrufen oder ändern, solange du geschäftsfähig bist — rechtlich reicht dafür sogar eine formlose Erklärung, in der Praxis solltest du den Widerruf aber schriftlich dokumentieren und allen Stellen mitteilen, die eine Kopie der alten Vollmacht besitzen.

Lebensumstände ändern sich — eine Trennung, ein zerbrochenes Vertrauensverhältnis oder einfach der Wunsch, eine andere Person zu bevollmächtigen, sind häufige Gründe für einen Widerruf. Anders als bei manchen anderen Vorsorgedokumenten ist der Widerruf einer Vorsorgevollmacht formfrei möglich, solange keine notarielle Beglaubigung vorlag. Entscheidend ist, dass alte Kopien wirklich eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden, denn eine im Umlauf befindliche alte Vollmacht kann im Ernstfall trotz Widerrufs für Verwirrung sorgen. Ein häufiger Fall: Nach einer Scheidung bleibt die alte Vollmacht zugunsten des früheren Ehepartners formal weiter gültig, wenn sie nicht ausdrücklich widerrufen wurde — die Scheidung selbst hebt sie nicht automatisch auf. Erfährt der Ex-Partner erst im Ernstfall, dass er offiziell noch bevollmächtigt ist, kann daraus erheblicher Streit entstehen, gerade wenn zwischenzeitlich eine neue Vertrauensperson wie ein neuer Partner oder ein erwachsenes Kind vorgesehen war. Ein rechtzeitiger, dokumentierter Widerruf verhindert diese unangenehme Überschneidung zuverlässig.

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Typische Situation

Diese Punkte tauchen bei widerrufen und ändern besonders häufig auf.

  • Du hast dich von der bevollmächtigten Person entfremdet oder getrennt
  • Du möchtest eine andere, aktuell vertrautere Person einsetzen
  • Deine bisherige Vollmacht ist inhaltlich veraltet oder unvollständig
  • Du bist unsicher, wie ein Widerruf formal korrekt abläuft

So funktioniert es

In 3 Schritten zur fertigen Vorsorgevollmacht.

1

Widerruf schriftlich erklären

Auch wenn formlos möglich, empfiehlt sich eine schriftliche, datierte und unterschriebene Widerrufserklärung als Nachweis.

2

Alle Kopien der alten Vollmacht einziehen

Fordere alle bereits ausgegebenen Kopien von der bevollmächtigten Person, Banken oder Behörden zurück oder vernichte sie nachweislich.

3

Neue Vollmacht erstellen und Registrierung aktualisieren

Erstelle bei Bedarf eine neue Vollmacht und aktualisiere den Eintrag im Zentralen Vorsorgeregister, falls die alte Vollmacht dort registriert war.

FAQ

Häufige Fragen

Brauche ich für den Widerruf einen Notar?

Nein, grundsätzlich nicht — der Widerruf ist formfrei möglich. War die ursprüngliche Vollmacht notariell beglaubigt oder beurkundet, etwa wegen Immobilienvertretung, empfiehlt sich aus Beweisgründen aber ebenfalls eine notarielle oder zumindest schriftliche Dokumentation des Widerrufs.

Was passiert, wenn die bevollmächtigte Person die alte Kopie nicht zurückgibt?

Rechtlich bist du nicht zwingend darauf angewiesen — der Widerruf wird auch ohne Rückgabe wirksam. In der Praxis kann eine nicht zurückgegebene Kopie aber gutgläubige Dritte täuschen, weshalb eine schriftliche Widerrufserklärung an alle bekannten Stellen sinnvoll ist.

Kann ich nur einzelne Klauseln ändern, statt alles neu zu erstellen?

Ja, du kannst eine bestehende Vollmacht teilweise widerrufen und nur bestimmte Bereiche neu regeln. In der Praxis ist es aber meist übersichtlicher, ein komplett neues Dokument zu erstellen und das alte vollständig zu widerrufen, um Widersprüche zu vermeiden.

Muss ich die Bank über den Widerruf informieren?

Ja, wenn die alte Vollmacht bei einer Bank hinterlegt war, solltest du den Widerruf dort ausdrücklich anzeigen. Ohne diese Mitteilung könnte die Bank die alte, eigentlich widerrufene Vollmacht weiterhin als gültig behandeln.

Ist das eine Rechtsberatung?

Nein. Diese Seite unterstützt dich bei der strukturierten Erstellung eines Widerrufs und einer neuen Vollmacht, ersetzt aber keine individuelle Beratung zu deinem Einzelfall. Bei bereits notariell beglaubigten Vollmachten oder streitigen Situationen empfehlen wir eine Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Betreuungsrecht.

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