Für Eltern erwachsener Kinder

Vorsorgevollmacht für erwachsene Kinder — Eltern dürfen nicht automatisch entscheiden

Ab dem 18. Geburtstag dürfen Eltern nicht mehr automatisch für ihr Kind entscheiden, selbst bei einem schweren Unfall — ohne eigene Vorsorgevollmacht des volljährigen Kindes müsste im Ernstfall ein gerichtlich bestellter Betreuer eingesetzt werden, auch wenn die Eltern anwesend und bereit sind.

Viele Eltern gehen fälschlich davon aus, dass ihr elterliches Sorgerecht über die Volljährigkeit hinaus fortbesteht oder zumindest im Notfall automatisch wieder auflebt. Das ist rechtlich nicht der Fall: Mit dem 18. Geburtstag endet die elterliche Sorge vollständig, und Eltern haben ohne eine eigene Vollmacht des Kindes keine automatische Entscheidungsbefugnis mehr — selbst nicht bei einer eigenen minderjährig wirkenden Tochter oder einem Sohn im ersten Semester. Eine Vorsorgevollmacht des Kindes zugunsten der Eltern schließt diese oft unterschätzte Lücke. Besonders deutlich wird das bei einem schweren Sportunfall während eines Auslandssemesters: Die Eltern reisen sofort an, dürfen aber ohne Vollmacht weder mit dem behandelnden Krankenhaus über den Gesundheitszustand sprechen noch über eine dringend nötige Operation mitentscheiden, weil das Krankenhaus aus Datenschutzgründen keine Auskunft an nicht bevollmächtigte Angehörige erteilen darf. Diese Situation trifft gerade Eltern von Studierenden und jungen Berufstätigen überraschend häufig, weil das Thema Vorsorge in diesem Alter kaum jemand von sich aus anspricht.

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Typische Situation

Diese Punkte tauchen bei vollmacht des volljährigen kindes besonders häufig auf.

  • Dein Kind ist gerade volljährig geworden oder studiert bereits auswärts
  • Ihr geht als Familie davon aus, dass ihr euch im Ernstfall gegenseitig vertreten könnt
  • Dein Kind reist häufig, treibt Risikosport oder ist neu im Straßenverkehr unterwegs
  • Ihr wollt als Eltern im Ernstfall handlungsfähig bleiben, ohne ein Gericht einzuschalten

So funktioniert es

In 3 Schritten zur fertigen Vorsorgevollmacht.

1

Vollmacht durch das volljährige Kind erstellen lassen

Nur das volljährige Kind selbst kann die Vollmacht wirksam erteilen — Eltern können sie nicht stellvertretend für ihr erwachsenes Kind ausstellen.

2

Eltern als Bevollmächtigte einsetzen

In der Regel werden beide Elternteile oder eine Vertrauensperson als Bevollmächtigte benannt, mit klarer Regelung, ob sie einzeln oder nur gemeinsam handeln dürfen.

3

Kopie bei den Eltern hinterlegen

Damit die Vollmacht im Ernstfall schnell greift, sollte eine Kopie bei den Eltern selbst liegen, nicht nur beim Kind.

FAQ

Häufige Fragen

Ab wann genau endet das automatische Entscheidungsrecht der Eltern?

Mit dem vollendeten 18. Lebensjahr endet die elterliche Sorge vollständig und ohne Übergangsfrist. Ab diesem Zeitpunkt gilt das Kind rechtlich als voll geschäftsfähiger Erwachsener, für den niemand automatisch entscheiden darf, auch die eigenen Eltern nicht.

Was passiert bei einem Unfall ohne Vollmacht des Kindes?

Ist das Kind vorübergehend nicht in der Lage, selbst zu entscheiden, und liegt keine Vollmacht vor, kann das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer bestellen — im besten Fall ein Elternteil, zwingend ist das aber nicht.

Kann mein Kind die Vollmacht auch während des Studiums im Ausland erstellen?

Ja, das Dokument kann online erstellt und unterschrieben überall dort ausgestellt werden, wo eine eigenhändige Unterschrift möglich ist. Für den Einsatz in Deutschland sollte die deutsche Form eingehalten werden, unabhängig vom Ausstellungsort.

Sollten beide Elternteile gemeinsam oder einzeln vertretungsberechtigt sein?

Das entscheidet allein das volljährige Kind. Üblich ist entweder eine Einzelvertretungsbefugnis beider Eltern, damit jeder unabhängig handeln kann, oder eine Gesamtvertretung, bei der beide gemeinsam entscheiden müssen — je nach Vertrauensverhältnis in der Familie.

Ist das eine Rechtsberatung?

Nein. Diese Seite unterstützt das volljährige Kind bei der strukturierten Erstellung der eigenen Vorsorgevollmacht, ersetzt aber keine individuelle Beratung. Bei besonderen gesundheitlichen Vorbelastungen oder komplexen Familienverhältnissen empfehlen wir eine Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Betreuungsrecht.

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